SATZUNG
der FREIEN WÄHLER VEREINIGUNG
„Insel Fehmarn“
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§ 1 Name – Sitz
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Die FREIE WÄHLER VEREINIGUNG Insel Fehmarn im folgendem FWV Insel Fehmarn genannt, hat ihren Sitz am Wohnort des/der 1. Vorsitzenden.
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§ 2 Zweck und Ziel
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1. Die FWV Insel Fehmarn hat den Zweck, die Interessen der Bürgerinnen
und Bürger der Insel Fehmarn parteiunabhängig zu vertreten.
Das Ziel ist, eine fach- und sachbezogene ausgerichtete Politik,
im Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Insel Fehmarn zu betreiben.
2. Die gewählten Mitglieder in der Stadtvertretung sind in ihrer Willensentscheidung frei. Ein Fraktionszwang besteht nicht.
§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied der FWV Insel Fehmarn kann jeder bzw. jede wahlberechtigte Einwohnerin bzw. Einwohner werden. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss, wenn das Mitglied das Ansehen der FWV Insel Fehmarn geschädigt hat. Über den Ausschluss befindet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Widerspruch gegen einen Ausschluss ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich.
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§ 4 Vertretung, Organe
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Die Organe sind:
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die Mitgliederversammlung,
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der Vorstand.
1. Oberstes beschließendes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt mindestens einmal
im Jahr zusammen.
Zu Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist mit mindestens einer
Siebentagefrist (gültig ist das Datum des Poststempels) durch den Vorstand, unter Bekanntgabe
der Tagesordnung, einzuladen.
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand kann in wichtigen Fällen mit einer Ladungsfrist
von 24 Stunden einberufen werden, insbesondere,
wenn die Änderung eines Wahlvorschlages für gemeindliche Wahlen unabweisbar ist und der
Ablauf einer Einreichungsfrist bevorsteht.
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2. Leitendes Organ ist der Vorstand. Er tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen.
Zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung lädt der Vorstand, zu Sitzungen des Vorstandes, der/die
Vorsitzende ein.
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§ 5 Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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a.) Wahl des Vorstandes,
b.) Wahl der zwei Kassenprüfer,
c.) die Festsetzung der Beiträge,
d.) Beratung und Beschlussfassung der Satzung, einschließlich späterer Satzungsänderungen.
e.) die Jahresabrechnung prüfen/bestätigen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
f.) die Nominierung und Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten zu den Wahlen der Stadtvertretung
vorzunehmen.
g.) Beratung und Beschlussfassung über evtl. Auflösung der FWV Insel Fehmarn.
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2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
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3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden
Mitglieder.
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4. Über Satzungsänderungen bzw. die Auflösung der FWV Insel Fehmarn kann nur mit der Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder entschieden werden.
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Mit einem vorhandenen Vermögen/Guthaben ist nach Beschluss der Versammlung zu verfahren.
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§ 6 Vorstand – erweiterter Vorstand
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1. Der Vorstand der FWV Insel Fehmarn besteht aus:
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1.Vorsitzender/ 1. Vorsitzende
2. Vorsitzender/ 2. Vorsitzende
3. Mitgliederbetreunung
4. Öffentlichkeitsarbeit
5. Schriftführer/ Schriftführerin
6. Kassenwart/ Kassenwartin
2. Sie sind der geschäftsführende Vorstand, dem die Geschäfts-, die Schrift- und Kassenführung obliegt.
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3. Der Vorstand stimmt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden ab. Er ist beschlussfähig, wenn bei der Sitzung
mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
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4. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im
Amt.
§ 7 Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Über jedes Geschäftsjahr ist ein Kassenbericht zu fertigen, der bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung und zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen ist.
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§ 8 Besondere Bestimmungen
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Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.
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Anträge auf Satzungsänderungen bzw. Auflösung der FWV Insel Fehmarn sind schriftlich bei dem/der Vorsitzenden einzureichen. Der/ die Vorsitzende hat die Pflicht, unter Berücksichtigung der satzungsgemäßen Ladungsfrist, zu einer Sitzung der Mitgliederversammlung einzuladen.
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Im Vorstand wird offen abgestimmt.
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In der Mitgliederversammlung erfolgt offene Abstimmung, wenn nicht aus der Versammlung geheime Abstimmung beantragt wird.
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Die Wahl der Stadtvertreterkandidaten und Stadtvertreterkandidatinnen erfolgt nach dem Wahlgesetz in geheimer Abstimmung.
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§ 9 Inkrafttreten
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Diese Satzung tritt mit dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung am heutigen Tage in Kraft.
Mitgliederversammlung am 21.10.2020
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Mitgliedsbetreuung
Öffentlichkeitsarbeit
Kassenwart
Schriftführer
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